Anbei das Urteil des LSG NRW vom 17.05.2021, Az. L 9 SO 271/19. Interessant ist insbesondere Rdn. 35. Das Besondere an dem Urteil ist, dass das LSG NRW die Konduktive Förderung (KF) jetzt nicht nur wie bisher einzelfallbezogen, sondern grundsätzlich als Leistung der Eingliederungshilfe bestätigt hat. Dies unter Bezugnahme auf den zusammenfassenden Bericht des GBA vom 18.05.2005, in dem der GBA die KF grundsätzlich als eine pädagogische Förderung angesehen hat, die mit einer physikalischen Therapie wie medizinischer Physiotherapie nicht vergleichbar sei (Rdn. 36).
Das Urteil dürfte auch hilfreich sein, wenn Einrichtungen der KF bei ihrem örtlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe Antrag auf Abschluss der Vereinbarungen nach § 123 ff. SGB IX stellen möchten für ihr heilpädagogisches Leistungsangebot der Konduktiven Förderung.
Wichtig ist natürlich, dass das individuelle Konzept des Leistungsangebots tatsächlich erkennbar pädagogischer Natur ist und die Zielsetzungen der Eingliederungshilfe verfolgt (=Soziale Teilhabe gem. § 113 SGB IX, für Schulkinder: Erleichterung oder Ermöglichung des Schulbesuchs, § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Das dürfte unverändert nicht der Fall sein, wenn ausschließlich die Motorik thematisiert wird. Siehe dazu insbesondere Rdn. 39, 40 des Urteils.
Vorbei sollten jetzt aber die Zeiten sein, wo Gerichte auf das Stichwort Konduktive Förderung hin schematisch die “Schublade” Leistung der medizinischen Rehabilitation geöffnet und dann alles abgelehnt haben mit bloßem Hinweis auf die fehlende, aber notwendige Kassenzulassung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Vowe
Justiziar
Rechts- und Vertragswesen
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